Wohngeld

Beantragung von Wohngeld

Wenn Ihr Einkommen nicht ausreicht, um Ihre Wohnkosten zu bezahlen, können Sie einen Anspruch auf Wohngeld haben. Sie erhalten Wohngeld als Mietzuschuss, wenn Sie Mieter bzw. Mieterin einer Wohnung sind. Wenn Sie Eigentümer oder Eigentümerin von selbst genutztem Wohnraum sind, erhalten Sie Wohngeld als Lastenzuschuss.

Auch als Mieter bzw. Mieterin eines WG-Zimmers oder als Heimbewohner bzw. Heimbewohnerin können Sie einen Anspruch auf Wohngeld haben. Ihr Anspruch hängt unter anderem von der Höhe Ihrer Miete, Ihrem Einkommen und von der Anzahl Ihrer Haushaltsmitglieder ab.

Das Wohngeldgesetz sieht bundesrechtlich festgelegte Höchstbeträge für die Miete beziehungsweise die Belastung vor. Die Höchstbeträge sind regional unterschiedlich.

Wenn Sie Empfänger sogenannter Transferleistungen sind, in denen die Unterkunftskosten bereits berücksichtigt sind, wie zum Beispiel Arbeitslosengeld II oder Grundsicherung im Alter, haben Sie keinen Anspruch auf Wohngeld.

⇒ Hier finden Sie alle Infos und Formulare zur Wohngeld-Beantragung.



Änderung Wohngeldrecht ab 1. Januar 2023

Mit der Verabschiedung des neuen Wohngeld-Plus-Gesetzes wird im Jerichower Land mit einer Verdreifachung der anspruchsberechtigen Haushalte gerechnet. Mit Ankündigung der Bundesgesetzesänderung hat die Kreisverwaltung die Anzahl der Mitarbeiter im Sozialamt im Bereich der Wohngeldbearbeitung bereits um zwei Personalstellen erhöht. Aufgrund der erwarteten Antragszunahme und der damit einhergehenden umfangreichen Prüfung jedes eingereichten Antrages muss dennoch mit zeitlichen Verzögerungen bei der Bearbeitung gerechnet werden.

Grundsätzlich gilt:

  • alle bereits laufenden Wohngeldgewährungen, deren Bewilligungszeitraum über den 31. Dezember 2022 hinausgehen, werden automatisch für den Zeitraum ab 1. Januar 2023 bis zum Ende des bisherigen Bewilligungszeitraums angepasst. Daher ist ein Folgeantrag erst für die Zeit danach erforderlich.

  • Generell beginnt der Bewilligungszeitraum am Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde und hat auch bei etwaigen Bearbeitungsverzögerungen Bestand. Bei einer Verschiebung der Leistungsauszahlung über sechs Monate hinaus, sind die Zahlbeträge zu verzinsen. In Einzelfällen wird die Kreisverwaltung prüfen, ob ein Anspruch auf vorläufige Zahlung des Wohngeldes besteht.

Zudem wird darauf hingewiesen, dass für Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Burg die Wohngeldstelle der Stadtverwaltung (www.stadtburg.info) zuständig ist. Für alle anderen Bürgerinnen und Bürger des Landkreises ist es der Fachbereich Soziales der Kreisverwaltung.

Sachgebiet Hilfe zum Lebensunterhalt

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