Politik

Der Landkreis Jerichower Land als kommunale Gebietskörperschaft besteht aus acht Einheitsgemeinden und wird nach den Grundsätzen der kommunalen Selbstverwaltung organisiert. Gemeinsam mit den dazugehörigen Gemeinden teilt sich der Landkreis die Aufgaben, die eine kreisfreie Stadt allein wahrnimmt. Die einzelnen Zuständigkeiten sind im Kommunalverfassungsgesetz und der Hauptsatzung des Kreises geregelt.

Eigener Wirkungskreis

Die politischen Organe des Landkreises sind der Kreistag und der Landrat/die Landrätin. Der Kreistag verantwortet einen Großteil der Entscheidungen im Kreis und berät im Kreistag entsprechende Beschlussvorlagen der Kreisverwaltung, wie beispielsweise die Verabschiedung von Satzungen, Kreditaufnahmen oder die Beteiligung des Landkreises an Unternehmen. Für bestimmte wertmäßig niedrigere Entscheidungen genügt auch die Einberufung des Kreisausschusses.

Der Landrat/die Landrätin als Vorgesetzte/-r aller Bediensteten der Kreisverwaltung verantwortet die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung der Verwaltung. Ihm/Ihr obliegt die Erledigung der Geschäfte der laufenden Verwaltung, die innere Organisation der Kreisverwaltung sowie die Vorbereitung und Umsetzung der Beschlüsse von Kreistag und Kreisausschuss. Außerdem fungiert der Landrat/die Landrätin als gesetzliche Vertretung des Kreises in Rechts- und Verwaltungsgeschäften.

Übertragener Wirkungskreis

Der Bund und das Land Sachsen-Anhalt übertragen den Landkreisen außerdem landeseigene Aufgaben, in denen der Landkreis als untere staatliche Verwaltungsbehörde tätig wird. Als solche führt dieser insbesondere die allgemeine Aufsicht und die Sonderaufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden und nimmt alle Aufgaben wahr, welche der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde per Gesetz zugewiesen sind.