Luftreinhaltung

Die Reinhaltung der Luft soll Menschen, Tieren, Pflanzen,  Boden, Wasser und die Atmosphäre sowie Kultur- und Sachgütern vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftschadstoffe schützen. Wichtigste Grundlage zur Festsetzung von Grenzwerten und bestimmter technischer Anforderungen ist die Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz die TA Luft (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft). Schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen entstammen im wesentlichen dem gewerblichen Bereich, dem häuslichen Bereich und dem Verkehr.

Die Untere Immissionsschutzbehörde ist zuständig für den Vollzug des BImSchG bei industriellen, gewerblichen Betrieben. In Genehmigungs- und Zulassungsverfahren werden die Belange der Luftreinhaltung geprüft und falls notwendig z. B. Grenzwerte, Ableitbedingungen oder technische Maßnahmen festgesetzt.

Im Rahmen der Überwachung erfolgt bei genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem BImSchG sowie bei bestimmten nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen (z. B. Tankstellen, Chemisch Reinigungen oder Lackieranlagen) eine regelmäßige Kontrolle der Einhaltung der festgelegten Grenzwerte oder anderer Maßnahmen.

Anlagen, die nicht der regelmäßigen Kontrolle unterliegen werden häufig aufgrund eingehender Nachbarbeschwerden überwacht. Notwendige Nachbesserungen werden im Einvernehmen mit den Betrieben oder auch durch Verwaltungshandeln umgesetzt.

Geruchsbelästigungen

Geruchsbelästigungen können beispielsweise durch landwirtschaftliche Anlagen, Produktionsanlagen, Kompostanlagen, Lebensmittel verarbeitende Anlagen, Räucheranlagen aber auch durch Abfallgestank verursacht werden. Dieses kann sich im nachbarschaftlichen Verhältnis auf Dauer als konfliktträchtig erweisen.

Da ein Nachweis einer Geruchsbelästigung mittels physikalisch-chemischer Messverfahren äußerst aufwendig bzw. gar nicht möglich ist, werden zur Ermittlung der vorhandenen Belastung Begehungen mittels Probandenteams durchgeführt. Da die Bewertung eines Geruchs insbesondere davon abhängt, ob er als positiv (z. B. Parfüm) oder negativ (z. B. Fäkaliengeruch) empfunden wird, ist eine Bewertung von Geruchseinwirkungen und damit das Ausmaß der Belästigung, zusätzlich erschwert. 

Grundlage zur Beurteilung des Umfangs von Geruchsemissionen und - immissionen im Umfeld geruchsrelevanter Anlagen sind einschlägige Regelwerke zur Luftreinhaltung, wie z. B. der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft). Da die TA-Luft nur allgemeine Hinweise enthält, wird zur Ausfüllung und Konkretisierung dieser Hinweise die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) herangezogen. Diese enthält detaillierte Anforderungen an die Durchführung zur Feststellung und Beurteilung von Geruchseinwirkungen sowohl im Genehmigungs- als auch im Überwachungsverfahren. Ferner enthält die Richtlinie Anforderungen an Geruchsempfindlichkeiten von Probanden sowie an meteorologische Eingangsdaten für Ausbreitungsrechnungen.

Nachbarschaftsbeschwerden zu Geruchs- und Rauchbelästigungen

Anlagen sind so zu betreiben, dass die Nachbarschaft keinen Grund hat, sich zu beschweren. Für den Fall, dass dies im Einzelfall jedoch notwendig wird, ist die Beschwerde durch Nachbarn für die Überwachungsbehörde eine wichtige Rückmeldung.

Damit Nachbarschaftsbeschwerden zügig bearbeitet werden können, sollte der Sachverhalt möglichst klar benannt werden. Es ist beispielsweise wichtig, wann genau die Belästigung war (Zeitpunkt und Zeitdauer, möglichst genaue Beschreibung der Quelle) und wie intensiv. Zur Klärung mancher Sachverhalte ist es auch notwendig, dass die Behörde bei der Beschwerdeführerin bzw. dem Beschwerdeführer nachfragen kann. Daher sollten Nachbarschaftsbeschwerden nicht anonym erfolgen, sondern  das entsprechende Formular für Geruchs- und/oder Rauchbeeinträchtigungen verwendet werden. Nachbarschaftsbeschwerden werden durch die untere Immissionsschutzbehörde mit hoher Priorität bearbeitet.

Eine Vielzahl von Beschwerdegründen lässt sich schnell abstellen. Es gibt aber auch Fälle, die für einige Jahre Probleme verursachen oder auch Sachverhalte, die in der subjektiven Wahrnehmung negativ empfundenen werden, jedoch objektiv zulässig und daher hinzunehmen sind.

Nach dem eine Beschwerde eingeht, wird der Sachverhalt zunächst grundsätzlich geprüft. Es wird geklärt, was im Rahmen der Anlagenzulassung gestattet ist und in welchem Verhältnis die Beschwerde zu sehen ist. Gegebenenfalls werden dann weitere Recherchen oder Beobachtungen durchgeführt.

Ergebnisse dieses Klärungsprozesses können sein: 

  • der Anlagenbetreiber erhält eine Aufforderung, festgestellte Mängel, Störungen oder ähnliches abzustellen. Hierzu kann auch behördlicher Zwang eingesetzt werden.

  • der Anlagenbetreiber ist allen seinen Pflichten nachgekommen und die empfundene Störung muss hingenommen werden.

Die Bearbeitung von Nachbarschaftsbeschwerden stellt daher häufig einen Abwägungsprozess dar, in dem unterschiedliche Empfindungen, Meinungen und Ansichten (Beschwerdeführer, Anlagenbetreiber) vor dem Hintergrund der gesetzlichen Bestimmungen für alle Beteiligen möglichst zufrieden stellend gelöst werden müssen.

Sachgebiet Immissionsschutzbehörde/Abfallbehörde

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