Bis zum 28. Mai 2022 gilt die Siebzehnte Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt und somit u. a. folgende Regelungen
- Maskenpflicht in Arztpraxen, Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen, dem ÖPNV sowie Gemeinschaftsunterkünften (z. B. für Geflüchtete)
- Testpflicht besteht insbesondere für Besucher & Beschäftigte in Krankenhäusern & Pflegeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften sowie Justizvollzugsanstalten
- Seit dem 2. Mai 2022 entfallen die regelmaßigen Tests in den Kindertageseinrichtungen. Es wird nur noch anlassbezogen getestet.
- Veranstalter und Ladeninhaber können im Rahmen ihres Hausrechts auch weiterhin individuell Masken- oder Testpflichten durchsetzen.
Die aktuell gültige Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt kann hier eingesehen werden.
Aktuell geltende Quarantäneregelungen
Entsprechend des Bund-Länder-Beschlusses hat der Landkreis die Quarantäneregelungen angepasst und dazu eine Allgemeinverfügung zur Anordnung der Absonderungen von mit COVID-19 infizierten Personen und Kontaktpersonen erlassen. Für positiv getestete Personen endet die Anordnung zur Isolation nach 5 Tagen ohne abschließenden Test. Es ergeht aber die dringende Empfehlung zur wiederholten (Selbst-) Testung beginnend nach Tag 5 mit Antigen-Schnelltest und zur freiwilligen Selbstisolation bis der Test negativ ist. Für Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheitswesens ist eine Freitestung und 48 Stunden Symptomfreiheit Voraussetzung für die Wiederaufnahme der Tätigkeit. Für Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheitswesens ist eine Freitestung und 48 Stunden Symptomfreiheit Voraussetzung für die Wiederaufnahme der Tätigkeit.
Für Kontaktpersonen eines Corona-Infizierten erfolgt grundsätzlich keine Anordnung mit einer Pflicht zur Quarantäne. Es gilt aber eine dringende Empfehlung für die Dauer von 5 Tagen, selbstständig Kontakte zu reduzieren. Zusätzlich wird in dieser Zeit eine tägliche (Selbst-) Testung mit Antigen-Schnelltest dringend empfohlen. Dies gilt nicht für geimpfte Personen und genesene Personen ohne Symptome.
Hinweise zum Impf-Status
Einmalig mit dem Wirkstoff von Johnsen & Johnsen geimpfte Personen gelten nicht mehr als „vollständig geimpft“. Eine zweite Impfung nach erfolgter Grundimmunisierung ist demnach nicht als Auffrischung (3/3) zu werten, sondern als Vervollständigung der Grundimmunisierung (2/2). Die STIKO empfiehlt anschließend die sogenannte Boosterimpfung nach mindestens drei Monaten mit einem mRNA-Impfstoff. Die komplette Übersicht: hier.
Zudem wurde die Gültigkeit des Genesenenausweises von 6 Monate auf 3 Monate verkürzt. Seit dem 1. Februar 2022 sind digitale Impfzertifikate der EU für Reisezwecke neun Monate gültig. Das gilt für grundimmunisierte Personen ohne Booster-Impfung. Die Befristung gilt nicht für andere Zwecke innerhalb Deutschlands (z. B. 2G & 3G).