Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung
Corona-Soforthilfe-Programm „Sachsen-Anhalt Zukunft“
Unternehmen, die durch die Auswirkungen der COVID19-Pandemie unverschuldet in eine wirtschaftliche Notlage geraten sind, stellt die Investitionsbank im Auftrag des Landes Sachsen-Anhalt ein Darlehen zur Liquiditätssicherung zur Verfügung.
- Das IB-Darlehen für kleine und Kleinstunternehmen (De-minimis)
- Das IB-Darlehen für kleine, mittlere und große Unternehmen
Härtefallhilfe Sachsen-Anhalt
Das Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten (vormals: Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung) hat im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und nach Anhörung des Landesrechnungshofes des Landes Sachsen-Anhalt die Richtlinie für die Gewährung von Härtefallhilfen aus Gründen der Billigkeit - „Härtefallhilfe Sachsen-Anhalt“ erlassen.
Der Bund stützt die Wirtschaft in der Corona-Pandemie umfassend durch die Fördersystematik der bestehenden Unternehmenshilfen. Zudem hat die Landesregierung zahlreiche Sonderprogramme aufgelegt. Es kann dennoch in besonderen Fallkonstellationen dazu kommen, dass die bestehenden Hilfsprogramme für Unternehmen und Selbständige von Bund und Ländern bisher nicht greifen konnten. Die Härtefallhilfe als Ergänzungshilfe des Bundes und der Länder zu den bisherigen Unternehmenshilfen bietet den Ländern auf Grundlage von Einzelfallprüfungen die Möglichkeit zur Förderung von Unternehmen, die im Ermessen der Länder eine solche Unterstützung benötigen.
Ziel der Härtefallhilfen ist es, diejenigen Unternehmen und Selbständige zu unterstützen, die aufgrund von speziellen Fallkonstellationen unter den bestehenden Hilfsprogrammen von Bund und Ländern nicht berücksichtigt sind, aber förderwürdige Fixkosten aufweisen, und deren wirtschaftliche Not eindeutig durch die Corona-Pandemie bedingt wurde.
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie Bundesministerium der Finanzen
Unternehmen und Soloselbstständige, die von Corona-bedingten Schließungen und Beschränkungen auch im dritten und vierten Quartal 2021 stark betroffen sind, erhalten mit der Neustarthilfe Plus weiterhin umfassende Unterstützung. Die Antragsfrist für den Förderzeitraum Juli bis September 2021 endet am 31. Dezember 2021 (verlängert). Die Antragsfrist für den Förderzeitraum Oktober bis Dezember 2021 endet am 31. Dezember 2021.
Mit der Überbrückungshilfe III Plus unterstützt die Bundesregierung im Förderzeitraum Juli bis Dezember 2021 alle von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler bei der Deckung von betrieblichen Fixkosten ab einem Umsatzrückgang von 30 Prozent. Die Konditionen entsprechen denen der Überbrückungshilfe III. Zusätzlich wird eine Restart-Prämie gewährt. Die Antragstellung erfolgt über prüfende Dritte. Die Antragsfrist für Erst- und Änderungsanträge zum Förderzeitraum Juli bis Dezember endet am 31. Dezember 2021. Seit 22. Oktober 2021 können prüfende Dritte auch die Kontoverbindung ändern.
Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)
Für Anschaffungen (Investitionen) und laufende Kosten (Betriebsmittel) können Unternehmen ab sofort den neuen KfW-Schnellkredit 2020 beantragen. Der Kredit wird zu 100 % abgesichert durch eine Garantie des Bundes. Das erhöht Ihre Chance deutlich, eine Kreditzusage zu erhalten.
Das Wichtigste:
- Förderkredit für Anschaffungen und laufende Kosten für alle Unternehmen, die mindestens seit Januar 2019 am Markt sind 100 % Risikoübernahme durch die KfW
- die KfW verlangt von der Hausbank keine Risikoprüfung
- Max. Kreditbetrag: bis zu 25 % des Jahresumsatzes 2019 pro UnternehmensgruppeMaximal 675.000 Euro pro Unternehmensgruppe bis einschließlich 10 Beschäftigte beim antragstellenden Unternehmen.
- Maximal 1.125.000 Euro pro Unternehmensgruppe mit mehr als 10 bis einschließlich 50 Beschäftigten beim antragstellenden Unternehmen.
- Maximal 1.800.000 Euro pro Unternehmensgruppe mit mehr als 50 Beschäftigten beim antragstellenden Unternehmen.
- Bis zu 10 Jahre Zeit für die Rückzahlung, 2 Jahre keine Tilgung
- Voraussetzung: Sie haben im Durchschnitt der Jahre 2017 bis 2019 oder im Jahr 2019 einen Gewinn erzielt (bzw. seit Sie am Markt aktiv sind, falls der Zeitraum kürzer ist)