Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischen Behinderungen

Die Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII richtet sich an Kinder, Jugendliche und junge Volljährige mit einer (drohenden) seelischen Behinderung. Demnach haben die Kinder und Jugendlichen einen Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.

Die Form der Hilfe richtet sich nach dem Bedarf des Einzelnen und kann in verschiedenen Formen gewährt werden:

  • ambulant

  • als Tageseinrichtungen für Kinder oder andere teilstationäre Einrichtungen

  • durch geeignete Pflegepersonen

  • in stationären Einrichtungen und sonstigen Wohnformen.

Seelische Störungen, die eine Behinderung zur Folge haben können, sind:

  • körperlich nicht begründbare Psychosen

  • seelische Störungen als Folge von Krankheiten oder Verletzungen des Gehirns
                                                                                              
  • Anfallsleiden oder andere Krankheiten oder körperliche Beeinträchtigungen

  • Suchtkrankheiten

  • Neurosen

  • Persönlichkeitsstörungen
Verfahrensablauf

Die MitarbeiterInnen dieses Speziellen Sozialpädagogischen Dienstes entscheiden bei Fragen und Anliegen in einem persönlichen Gespräch, ob die Eingliederungshilfe für ein Kind in Betracht kommt oder andere Hilfeformen besser geeignet wären.

Für das Antragsverfahren ist relevant, ob es sich bei der auftretenden Störung tatsächlich um eine seelische Behinderung handelt. Hierfür wird  eine Stellungnahme von einer der folgenden Fachkräfte eingeholt:

  • Ärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie oder –psychotherapie

  • Kinder- und Jugendpsychotherapeuten

  • Ärzte beziehungsweise Psychotherapeuten mit besonderen Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen

  • Ärzte der Kinder- und Jugendpsychiatrie

Aufgabe des Jugendamtes ist es, die Beeinträchtigung der gesellschaftlichen Teilhabe zu beurteilen und eine entsprechende Zuordnung vorzunehmen, ob und in welcher Form die Eingliederungshilfe gewährt wird beziehungsweise, ob möglicherweise noch andere Hilfen nötig sind.

Wird die Hilfe bewilligt, erstellen alle Beteiligten gemeinsam einen Hilfeplan. Dort ist unter anderem festgelegt, welche Ziele durch die Eingliederungshilfe erreicht werden sollen und wie lange die Hilfe geleistet wird. Die Dauer der Eingliederungshilfe hängt von der Schwere der seelischen Behinderung ab.

Pflegekinderdienst / Adoptionsvermittlung

Werden Sie Pflegeeltern

Sie sind auf der Suche nach einer erfüllenden Aufgabe und möchten einem Kind in Not auf kurze Zeit oder auf Dauer ein Zuhause geben?

Als Pflegeeltern hat man die Möglichkeit, einem Kind in schwierigen Lebensumständen ein sicheres, stabiles und liebevolles Zuhause zu bieten. Man kann dazu beitragen, dass das Kind positive Erfahrungen sammelt und seine Entwicklung gefördert wird.

Der Pflegekinderdienst des Landkreises unterstützt bei jedem Schritt des Weges - von der Bewerbung bis zur Vermittlung eines Kindes und während der gesamten Dauer des Pflegeverhältnisses.

Die Mitarbeiterinnen vom Pflegekinderdienst beraten auch gerne telefonisch 03921 949-5151; 03921 949-5148 oder 03921 949-5111.

Pflegeeltern werden

Die Kindererziehung ist Recht und Pflicht der Eltern aber auch eine große Herausforderung, der nicht alle Eltern gewachsen sind. Soziale oder psychische Krisen, Krankheiten oder Behinderungen können manchmal dazu führen, dass die Erziehungsfähigkeit und/oder Fürsorgepflicht der Eltern eingeschränkt ist und die Kinder nur zeitweise oder gar nicht in ihrer Herkunftsfamilie leben können.

Bei solchen schwierigen Notlagen ist das Jugendamt verpflichtet, Eltern bei der Erziehung zu unterstützen. Wenn angebotene Beratungen und ambulante Hilfen nicht mehr ausreichen, kann ein Kind auf Antrag der Eltern oder des Vormundes in einer Pflegefamilie untergebracht werden.

Pflegefamilien bieten ein Zuhause für kleine Kinder aber auch für größere Kinder und Jugendliche mit Behinderungen. Die Kinder und Jugendliche können in Vollzeit- oder in Bereitschaftspflegefamilien untergebracht werden.

Vollzeitpflege: Kinder, die langfristig ein Zuhause benötigen, werden bei Pflegeeltern untergebraucht.

Bereitschaftspflege:  Kinder, die aufgrund einer akuten Krisensituation nicht in ihren Familien bleiben können, werden bis zur Klärung der weiteren Perspektive einige Tage oder Wochen in einer Bereitschaftspflegefamilie betreut.

Pflegekinder können an Ehepaare, Alleinlebende, Großeltern, Lebenspartner, Verwandte sowie an Personen aus dem Lebensumfeld der Kinder vermittelt werden.

Die Voraussetzungen sind:

  • die Bereitschaft zur Aufnahme eines Kindes in ihrer Familie

  • eine persönliche Reife

  • ein erweitertes Führungszeugnis

  • ein gesichertes Einkommen

  • ausreichender Wohnraum

  • Belastbarkeit und positive Lebenseinstellung

  • die Bereitschaft der Zusammenarbeit mit den leiblichen Eltern und dem Pflegekinderdienst.

Der Pflegekinderdienst und die Adoptionsvermittlung des Landkreises informiert,  begleitet, unterstützt und berät interessierte Bewerber, Pflegeeltern sowie Adoptiveltern. 

Leistungen und Angebote des Pflegekinderdienstes
  • Grundqualifizierung für die Pflegeelternbewerber

  • Prüfung auf Eignung der Pflegeelternbewerber

  • bei der Vermittlung der Kinder werden die individuellen Kriterien und Besonderheiten bei der Wahl der Pflegestelle berücksichtigt unter dem Aspekt geeignete Eltern für die Bedürfnisse des Kindes zu suchen

  • Begleitung der Integration der Kinder in die Pflegefamilie

  • Beratung und Begleitung der Pflegefamilien und Pflegekinder während der gesamten Hilfedauer

  • Unterstützung der Beteiligten bei der Umsetzung des Hilfeplanes und bei der Gestaltung der Kontakte mit der Herkunftsfamilie

Zur Vernetzung und zur Stärkung der Pflegefamilien werden Themenabende zu spezifischen Themen sowie Supervision angeboten. Der Unterhalt des Kindes wird durch ein Pflegegeld gedeckt.

Eine Pflegefamilie kann für ein betroffenes Kind eine große Chance sein,  um  in einem liebevollen und sicheren Zuhause aufzuwachsen. Das Jugendamt ist immer auf der Suche nach engagierten und lebensfreudigen Pflegeeltern, die bereit sind, Kindern und/oder Jugendlichen vorübergehend oder dauerhaft ein Zuhause zu geben.

Adoptionsvermittlung - Das Wohl des Kindes als Leitgedanke 

Die Adoption eines Kindes wird erst in Betracht gezogen, wenn feststeht, dass eine Lebensperspektive in der Herkunftsfamilie auch mit Unterstützungsangeboten nicht vorhanden ist. Ziel der Adoptionsvermittlung ist es, für Kinder eine geeignete Familie zu finden. Dabei steht das Wohl des Kindes im Mittelpunkt. Grundlage aller Bemühungen ist es, Kinder zu den für sie am besten geeigneten Bewerbern zu vermitteln und nicht für die Bewerber „das passender Kind“ zu suchen. Adoptionsbewerber haben keinen Rechtsanspruch auf Vermittlung eines Kindes.

Die Adoption soll dem Kind Zuwendung und Geborgenheit unter Beachtung der eigenen Biografie in einer neuen Familie sichern. Seine Lebensbedingungen sollen sich im Vergleich zur bisherigen Situation durch die Annahme so verbessern, dass eine stabile und positive Persönlichkeitsentwicklung erwartet werden kann.

Im Kern geht es darum, dass für ein Kind Eltern gefunden werden, die bereit und in der Lage sind, vorbehaltlos die Elternverantwortung zu übernehmen. Die Frage einer Adoption stellt sich, wenn

  • Eltern die Adoptionsvermittlung wünschen

  • vor und während der Erarbeitung oder Fortschreibung des Hilfeplanes die Adoptionsvermittlung als Alternative in Betracht kommt (§ 36 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII) oder

  • es sich um ein Kind handelt, dessen Eltern unbekannt sind.

Jugendhilfe im Strafverfahren - JuHiS

Konflikte mit dem Gesetz? Das Kind ist straffällig geworden und muss zum Gericht?

Dann ist die Jugendhilfe im Strafverfahren der richtige Ansprechpartner für Euch/Sie


Was bedeutet Jugendhilfe im Strafverfahren?
  • Die Jugendhilfe im Strafverfahren ist eine Aufgabe des Jugendamtes und in den §§ 2 Abs.3 Nr.8; 52 SGB VIII und § 38 Jugendgerichtsgesetz (JGG) gesetzlich verankert. Die Ziele des § 1 SGB VIII sind auch in der JuHiS verpflichtend.

  • Das Ziel des Jugendstrafrechtes ist es neuen Straftaten entgegenzuwirken. Das Verfahren ist vorrangig an den Erziehungsgedanken auszurichten (§ 2 JGG).
Wann wird die Jugendhilfe tätig?

Wenn  Jugendliche (14. – vollendetem 18. Lebensjahr) und Heranwachsende (18.- vollendetem 21. Lebensjahr) eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begehen, ist die Jugendhilfe im Strafverfahren (JuHiS) gesetzlich beteiligt. Wir sind spezialisiert ausgebildete SozialarbeiterInnen im Jugendamt, im Sachgebiet Spezielle Sozialpädagogische Hilfen. Wir sind keine Ankläger, Verteidiger oder Richter.

  • Wir laden die Beteiligten ein und sprechen persönlich mit dem Jugendlichen und - wenn noch unter 18 Jahren - mit den sorgeberechtigten Eltern.

  • Die Teilnahmen an den Beratungen sind freiwillig, jedoch sehr zu empfehlen. Die Beratungen sind kostenfrei.

  • Es gibt außergerichtliche, informelle Verfahren, die Diversionsverfahren heißen und gerichtliche Verfahren mit einer mündlichen Hauptverhandlung im Gericht.

Sachgebiet Spezielle Sozialpädagogische Hilfen

Öffnungszeiten

Do: 09:00-12:00 Uhr | 13:00-17:00 Uhr

Adressen

Postanschrift
Landkreis Jerichower Land
Bahnhofstraße  9
39288Burg
Besucheradresse
Außenstelle Alte Kaserne
In der Alten Kaserne 4
39288Burg

Kontakt

Telefon:
03921 949 5100
Fax:
03921 949 9550
Verwaltungsgebäude Alte Kaserne 4 in Burg
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